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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Baden-Württemberg, Deutschland

Polizeiposten Lenzkirch

Der Polizeiposten Lenzkirch liegt im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (Baden-Württemberg). Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald verzeichnet der Atlas 14 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist das Polizeirevier Neustadt, etwa 4,7 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald · 15 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Bundesland
Baden-Württemberg
Land
Deutschland
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat der Polizeiposten Lenzkirch?

Die Anschrift lautet: Im Angel 15, 79853 Lenzkirch (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Baden-Württemberg).

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Im Angel 15, 79853 Lenzkirch.

In welchem Kreis liegt der Polizeiposten Lenzkirch?

Der Polizeiposten Lenzkirch liegt im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (Baden-Württemberg). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.

Gibt es im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 14 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Lenzkirch auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,8703° N, 8,2010° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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