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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Augsburg, Bayern, Deutschland

Polizeipräsidium Schwaben Nord

Das Polizeipräsidium Schwaben Nord befindet sich in Augsburg (Bayern). In Augsburg verzeichnet der Atlas 6 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Auf demselben Gelände liegt die Polizei Augsburg.

Lage

Lage auf der Karte

Augsburg · sieben Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Augsburg
Bundesland
Bayern
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Augsburg

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich das Polizeipräsidium Schwaben Nord?

Die Anschrift lautet: Gögginger Straße 43, 86159 Augsburg.

Wie erreiche ich das Polizeipräsidium Schwaben Nord telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 0821 3230. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Das Polizeipräsidium Schwaben Nord erreichen Sie unter 0821 3230. Die Anschrift lautet: Gögginger Straße 43, 86159 Augsburg.

In welchem Kreis liegt das Polizeipräsidium Schwaben Nord?

Das Polizeipräsidium Schwaben Nord liegt in Augsburg (Bayern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Augsburg.

Gibt es in Augsburg weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet in Augsburg 6 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt das Polizeipräsidium Schwaben Nord auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 48,3556° N, 10,8869° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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