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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Günzburg, Bayern, Deutschland

Polizei-Inspektion Günzburg

Die Polizei-Inspektion Günzburg liegt im Landkreis Günzburg (Bayern). Im Landkreis Günzburg verzeichnet der Atlas 2 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizei Inspektion Burgau, etwa 9,1 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Günzburg · drei Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Günzburg
Bundesland
Bayern
Land
Deutschland
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizei-Inspektion Günzburg?

Die Anschrift lautet: Augsburger Straße 59, 89312 Günzburg.

Welche Telefonnummer hat die Polizei-Inspektion Günzburg?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 08221 919-0. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizei-Inspektion Günzburg erreichen Sie unter 08221 919-0. Die Anschrift lautet: Augsburger Straße 59, 89312 Günzburg.

In welchem Kreis liegt die Polizei-Inspektion Günzburg?

Die Polizei-Inspektion Günzburg liegt im Landkreis Günzburg (Bayern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Günzburg.

Gibt es im Landkreis Günzburg weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Günzburg 2 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizei-Inspektion Günzburg auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 48,4527° N, 10,2933° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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