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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Hof, Bayern, Deutschland

Polizeistation Rehau

Die Polizeistation Rehau liegt im Landkreis Hof (Bayern). Im Landkreis Hof verzeichnet der Atlas 2 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizei Münchberg, etwa 19 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Hof · drei Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Hof
Bundesland
Bayern
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Landkreis Hof

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizeistation Rehau?

Die Anschrift lautet: Jahnstraße 1, 95111 Rehau (Landkreis Hof, Bayern).

Welche Telefonnummer hat die Polizeistation Rehau?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 09283 8600. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Rehau erreichen Sie unter 09283 8600. Die Anschrift lautet: Jahnstraße 1, 95111 Rehau.

In welchem Kreis liegt die Polizeistation Rehau?

Die Polizeistation Rehau liegt im Landkreis Hof (Bayern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Hof.

Gibt es im Landkreis Hof weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Hof 2 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeistation Rehau auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 50,2489° N, 12,0406° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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