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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Roth, Bayern, Deutschland

Polizeiinspektion Roth

Die Polizeiinspektion Roth liegt im Landkreis Roth (Bayern). Im Landkreis Roth verzeichnet der Atlas 2 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeiinspektion Hilpoltstein, etwa 9,3 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Roth · drei Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Roth
Bundesland
Bayern
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Landkreis Roth

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizeiinspektion Roth?

Die Anschrift lautet: Hilpoltsteiner Straße 30, 91154 Roth.

Welche Telefonnummer hat die Polizeiinspektion Roth?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 09171 97440. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeiinspektion Roth erreichen Sie unter 09171 97440. Die Anschrift lautet: Hilpoltsteiner Straße 30, 91154 Roth.

In welchem Kreis liegt die Polizeiinspektion Roth?

Die Polizeiinspektion Roth liegt im Landkreis Roth (Bayern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Roth.

Gibt es im Landkreis Roth weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Roth 2 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeiinspektion Roth auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 49,2443° N, 11,0961° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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