Lage auf der Karte
Landkreis Oberhavel · zehn Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Landkreis Oberhavel
- Bundesland
- Brandenburg
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Oberhavel
- Bundespolizei OranienburgDienststelle der Bundespolizei
- Polizei Brandenburg – HennigsdorfDienststelle der Landespolizei
- Polizeiinspektion OranienburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier HennigsdorfDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier LeegebruchDienststelle der Landespolizei
- Revierpolizei OberkrämerDienststelle der Landespolizei
- Revierpolizist – Mühlenbecker LandDienststelle der Landespolizei
- Sprechzimmer Revierpolizei (Kremmen)Dienststelle der Landespolizei
- Sprechzimmer Revierpolizei (Eichstädt)Dienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Revierpolizei Fürstenberg/Havel?
Die Anschrift lautet: Markt 5, 16798 Fürstenberg/Havel (Landkreis Oberhavel, Brandenburg).
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Markt 5, 16798 Fürstenberg/Havel.
In welchem Kreis liegt die Revierpolizei Fürstenberg/Havel?
Die Revierpolizei Fürstenberg/Havel liegt im Landkreis Oberhavel (Brandenburg). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Oberhavel.
Gibt es im Landkreis Oberhavel weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Oberhavel 9 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Revierpolizei Fürstenberg/Havel auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 53,1857° N, 13,1441° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Hat die Revierpolizei Fürstenberg/Havel eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?
Der Link zur offiziellen Website steht auf dieser Seite. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.