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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Bergstraße, Hessen, Deutschland

Polizeistation Bensheim

Die Polizeistation Bensheim befindet sich im Landkreis Bergstraße (Hessen). Im Landkreis Bergstraße verzeichnet der Atlas 6 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeidirektion Heppenheim, etwa 4,6 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Bergstraße · sieben Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Bergstraße
Bundesland
Hessen
Land
Deutschland
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich die Polizeistation Bensheim?

Die Anschrift lautet: Wilhelmstraße 52, 64625 Bensheim (Landkreis Bergstraße, Hessen).

Wie erreiche ich die Polizeistation Bensheim telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 06251 84680. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Bensheim erreichen Sie unter 06251 84680. Die Anschrift lautet: Wilhelmstraße 52, 64625 Bensheim.

In welchem Kreis liegt die Polizeistation Bensheim?

Die Polizeistation Bensheim liegt im Landkreis Bergstraße (Hessen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Bergstraße.

Gibt es im Landkreis Bergstraße weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Bergstraße 6 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeistation Bensheim auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 49,6880° N, 8,6196° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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