Lage auf der Karte
Landkreis Offenbach · zehn Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Landkreis Offenbach
- Bundesland
- Hessen
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Offenbach
- Polizei SeligenstadtDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten Gravenbruch – Neu-IsenburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten RodgauDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation DietzenbachDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation LangenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Mühlheim am MainDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Neu-IsenburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation RodgauDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Sprendlingen – DreieichDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Polizeistation Heusenstamm?
Die Anschrift lautet: Am Frankfurter Weg 27, 63150 Heusenstamm (Landkreis Offenbach, Hessen).
Wie erreiche ich die Polizeistation Heusenstamm telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 06104 69080. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Heusenstamm erreichen Sie unter 06104 69080. Die Anschrift lautet: Am Frankfurter Weg 27, 63150 Heusenstamm.
In welchem Kreis liegt die Polizeistation Heusenstamm?
Die Polizeistation Heusenstamm liegt im Landkreis Offenbach (Hessen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Offenbach.
Gibt es im Landkreis Offenbach weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Offenbach 9 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeistation Heusenstamm auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 50,0613° N, 8,7905° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.