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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Vogelsbergkreis, Hessen, Deutschland

Polizeistation Alsfeld

Die Polizeistation Alsfeld liegt im Vogelsbergkreis (Hessen). Im Vogelsbergkreis verzeichnet der Atlas 2 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeistation Lauterbach, etwa 15 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Vogelsbergkreis · drei Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Vogelsbergkreis
Bundesland
Hessen
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Vogelsbergkreis

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizeistation Alsfeld?

Die Anschrift lautet: Liederbacher Straße 4-8, 36304 Alsfeld (Vogelsbergkreis, Hessen).

Welche Telefonnummer hat die Polizeistation Alsfeld?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 06631 974-0. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Alsfeld erreichen Sie unter 06631 974-0. Die Anschrift lautet: Liederbacher Straße 4-8, 36304 Alsfeld.

In welchem Kreis liegt die Polizeistation Alsfeld?

Die Polizeistation Alsfeld liegt im Vogelsbergkreis (Hessen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Vogelsbergkreis.

Gibt es im Vogelsbergkreis weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Vogelsbergkreis 2 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeistation Alsfeld auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 50,7424° N, 9,2600° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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