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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Ludwigslust-Parchim, Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland

Polizei Ludwigslust

Die Polizei Ludwigslust befindet sich im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Mecklenburg-Vorpommern). Im Landkreis Ludwigslust-Parchim verzeichnet der Atlas 19 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeistation Grabow, etwa 6,3 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Ludwigslust-Parchim · 20 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Ludwigslust-Parchim
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Land
Deutschland
In der Nähe

Weitere Einträge: Landkreis Ludwigslust-Parchim

Alle Einträge: Landkreis Ludwigslust-Parchim

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wie erreiche ich die Polizei Ludwigslust telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 03874 4110. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizei Ludwigslust erreichen Sie unter 03874 4110.

In welchem Kreis liegt die Polizei Ludwigslust?

Die Polizei Ludwigslust liegt im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Mecklenburg-Vorpommern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Ludwigslust-Parchim.

Gibt es im Landkreis Ludwigslust-Parchim weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Ludwigslust-Parchim 19 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizei Ludwigslust auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 53,3207° N, 11,4979° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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