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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Braunschweig, Niedersachsen, Deutschland

Polizeikommissariat Nord

Das Polizeikommissariat Nord befindet sich in Braunschweig (Niedersachsen). In Braunschweig verzeichnet der Atlas 15 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeistation Querum – Braunschweig, etwa 2,5 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Braunschweig · 16 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Braunschweig
Bundesland
Niedersachsen
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Braunschweig

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich das Polizeikommissariat Nord?

Die Anschrift lautet: Guntherstraße 2, 38112 Braunschweig.

Wie erreiche ich das Polizeikommissariat Nord telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 0531 4763315. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Das Polizeikommissariat Nord erreichen Sie unter 0531 4763315. Die Anschrift lautet: Guntherstraße 2, 38112 Braunschweig.

In welchem Kreis liegt das Polizeikommissariat Nord?

Das Polizeikommissariat Nord liegt in Braunschweig (Niedersachsen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Braunschweig.

Gibt es in Braunschweig weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet in Braunschweig 15 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt das Polizeikommissariat Nord auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 52,2890° N, 10,5265° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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