Lage auf der Karte
Landkreis Schaumburg · zwölf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Landkreis Schaumburg
- Bundesland
- Niedersachsen
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Schaumburg
- Polizei ObernkirchenDienststelle der Landespolizei
- Polizei Rehren – AuetalDienststelle der Landespolizei
- Polizeikommisariat StadthagenDienststelle der Landespolizei
- Polizeikommissariat Bad NenndorfDienststelle der Landespolizei
- Polizeikommissariat BückeburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Bad EilsenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation HagenburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation LauenauDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation NiedernwöhrenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Nienstädt – HelpsenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation RodenbergDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Polizeistation Lindhorst?
Die Anschrift lautet: Bahnhofstraße 53, 31698 Lindhorst (Landkreis Schaumburg, Niedersachsen).
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Bahnhofstraße 53, 31698 Lindhorst.
In welchem Kreis liegt die Polizeistation Lindhorst?
Die Polizeistation Lindhorst liegt im Landkreis Schaumburg (Niedersachsen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Schaumburg.
Gibt es im Landkreis Schaumburg weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Schaumburg 11 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeistation Lindhorst auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 52,3608° N, 9,2845° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.