Lage auf der Karte
Landkreis Wesermarsch · neun Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Landkreis Wesermarsch
- Bundesland
- Niedersachsen
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Wesermarsch
- Polizeikommissariat NordenhamDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation JadeDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation BerneDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation ButjadingenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation LemwerderDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation OvelgönneDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation StadlandDienststelle der Landespolizei
- Wasserschutzpolizeistation BrakeDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Polizeistation Elsfleth?
Die Anschrift lautet: Rittersweg 6a, 26931 Elsfleth (Landkreis Wesermarsch, Niedersachsen).
Wie erreiche ich die Polizeistation Elsfleth telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 04404 95485-0. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Elsfleth erreichen Sie unter 04404 95485-0. Die Anschrift lautet: Rittersweg 6a, 26931 Elsfleth.
In welchem Kreis liegt die Polizeistation Elsfleth?
Die Polizeistation Elsfleth liegt im Landkreis Wesermarsch (Niedersachsen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Wesermarsch.
Gibt es im Landkreis Wesermarsch weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Wesermarsch 8 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeistation Elsfleth auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 53,2360° N, 8,4610° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.