Lage auf der Karte
Kreis Düren · acht Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Kreis Düren
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Kreis Düren
- Gemeindepolizeidienststelle AldenhovenOrdnungsdienst
- Kreispolizeibehörde DürenDienststelle der Landespolizei
- Polizei IndenDienststelle der Landespolizei
- Polizei JülichDienststelle der Landespolizei
- Polizei KreuzauDienststelle der Landespolizei
- Polizeibezirksdienst VettweißDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten NörvenichDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Einrichtung Polozei NRW Kreis Düren Bezirksdienst Hürtgenwald?
Die Anschrift lautet: August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald (Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen).
Welche Telefonnummer hat die Einrichtung Polozei NRW Kreis Düren Bezirksdienst Hürtgenwald?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 04924 293410. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Einrichtung Polozei NRW Kreis Düren Bezirksdienst Hürtgenwald erreichen Sie unter 04924 293410. Die Anschrift lautet: August-Scholl-Str. 5, 52393 Hürtgenwald.
In welchem Kreis liegt die Einrichtung Polozei NRW Kreis Düren Bezirksdienst Hürtgenwald?
Die Einrichtung Polozei NRW Kreis Düren Bezirksdienst Hürtgenwald liegt im Kreis Düren (Nordrhein-Westfalen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Kreis Düren.
Gibt es im Kreis Düren weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Kreis Düren 7 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Einrichtung Polozei NRW Kreis Düren Bezirksdienst Hürtgenwald auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 50,7220° N, 6,3953° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.