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Dienststelle der Landespolizei · Kreis Gütersloh, Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Bezirksdienst Blankenhagen

Der Bezirksdienst Blankenhagen ist eine Dienststelle der Landespolizei im Kreis Gütersloh (Nordrhein-Westfalen). Im Kreis Gütersloh verzeichnet der Atlas 18 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Citywache Gütersloh, etwa 2,9 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Kreis Gütersloh · 19 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Kreis Gütersloh
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Kreis Gütersloh

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat der Bezirksdienst Blankenhagen?

Die Anschrift lautet: Dresdner Straße 55, 33330 Gütersloh.

Welche Telefonnummer hat der Bezirksdienst Blankenhagen?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 05241 913907. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Den Bezirksdienst Blankenhagen erreichen Sie unter 05241 913907. Die Anschrift lautet: Dresdner Straße 55, 33330 Gütersloh.

In welchem Kreis liegt der Bezirksdienst Blankenhagen?

Der Bezirksdienst Blankenhagen liegt im Kreis Gütersloh (Nordrhein-Westfalen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Kreis Gütersloh.

Gibt es im Kreis Gütersloh weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Kreis Gütersloh 18 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Bezirksdienst Blankenhagen auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 51,9318° N, 8,3661° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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