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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Bezirksdienst Fischeln

Der Bezirksdienst Fischeln ist eine Dienststelle der Landespolizei in Krefeld (Nordrhein-Westfalen). In Krefeld verzeichnet der Atlas 4 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die offizielle Website sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeiwache Süd – Krefeld, etwa 2,7 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Krefeld · fünf Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Krefeld
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Krefeld

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich der Bezirksdienst Fischeln?

Die Anschrift lautet: Kölner Straße 517, 47807 Krefeld.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Kölner Straße 517, 47807 Krefeld.

In welchem Kreis liegt der Bezirksdienst Fischeln?

Der Bezirksdienst Fischeln liegt in Krefeld (Nordrhein-Westfalen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Krefeld.

Gibt es in Krefeld weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet in Krefeld 4 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Bezirksdienst Fischeln auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 51,3056° N, 6,5869° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Hat der Bezirksdienst Fischeln eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?

Der Link zur offiziellen Website steht auf dieser Seite; die hinterlegte E-Mail-Adresse lautet bezirksdienst.Krefeld@Polizei.nrw.de. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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