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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Ahrweiler, Rheinland-Pfalz, Deutschland

Polizeiinspektion Ahrweiler

Die Polizeiinspektion Ahrweiler befindet sich in Bad Neuenahr-Ahrweiler im Landkreis Ahrweiler (Rheinland-Pfalz). Im Landkreis Ahrweiler verzeichnet der Atlas 3 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeiinspektion Remagen, etwa 9,8 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Ahrweiler · vier Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Träger
Polizei Rheinland-Pfalz
Kreis
Landkreis Ahrweiler
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Landkreis Ahrweiler

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich die Polizeiinspektion Ahrweiler?

Die Anschrift lautet: Max-Planck-Straße 2, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Max-Planck-Straße 2, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler.

In welchem Kreis liegt die Polizeiinspektion Ahrweiler?

Die Polizeiinspektion Ahrweiler liegt in Bad Neuenahr-Ahrweiler im Landkreis Ahrweiler (Rheinland-Pfalz). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Ahrweiler.

Gibt es im Landkreis Ahrweiler weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Ahrweiler 3 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeiinspektion Ahrweiler auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 50,5451° N, 7,1079° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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