Lage auf der Karte
Kaiserslautern · sechs Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Träger
- Polizei Rheinland-Pfalz
- Kreis
- Kaiserslautern
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Kaiserslautern
- Bundespolizeiinspektion KaiserslauternDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion Kaiserslautern 1Dienststelle der Landespolizei
- Polizeiinspektion Kaiserslautern 2Dienststelle der Landespolizei
- Polizeipräsidium WestpfalzDienststelle der Landespolizei
- Security Forces HQDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Telefonnummer hat die Polizeidirektion Kaiserslautern?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 0631 369-1910. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben auf der offiziellen Website der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeidirektion Kaiserslautern erreichen Sie unter 0631 369-1910.
In welchem Kreis liegt die Polizeidirektion Kaiserslautern?
Die Polizeidirektion Kaiserslautern liegt in Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Kaiserslautern.
Gibt es in Kaiserslautern weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet in Kaiserslautern 5 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeidirektion Kaiserslautern auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 49,4373° N, 7,7710° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Hat die Polizeidirektion Kaiserslautern eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?
Der Link zur offiziellen Website steht auf dieser Seite; die hinterlegte E-Mail-Adresse lautet pdkaiserslautern@polizei.rlp.de. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.