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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Speyer, Rheinland-Pfalz, Deutschland

Polizeiinspektion Speyer

Die Polizeiinspektion Speyer befindet sich in Speyer (Rheinland-Pfalz). In Speyer ist keine weitere Polizeidienststelle verzeichnet. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift, die Telefonnummer und die offizielle Website sowie eine interaktive Karte.

Lage

Lage auf der Karte

Speyer · ein Eintrag auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Träger
Polizei Rheinland-Pfalz
Kreis
Speyer
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Land
Deutschland
Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich die Polizeiinspektion Speyer?

Die Anschrift lautet: Maximilianstraße 6, 67346 Speyer.

Wie erreiche ich die Polizeiinspektion Speyer telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 06232 1370. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben auf der offiziellen Website der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeiinspektion Speyer erreichen Sie unter 06232 1370. Die Anschrift lautet: Maximilianstraße 6, 67346 Speyer.

In welchem Kreis liegt die Polizeiinspektion Speyer?

Die Polizeiinspektion Speyer liegt in Speyer (Rheinland-Pfalz). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Speyer.

Wo liegt die Polizeiinspektion Speyer auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 49,3171° N, 8,4397° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Hat die Polizeiinspektion Speyer eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?

Der Link zur offiziellen Website steht auf dieser Seite; die hinterlegte E-Mail-Adresse lautet pispeyer@polizei.rlp.de. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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