Lage auf der Karte
Landkreis Börde · acht Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Träger
- Land Sachsen-Anhalt
- Kreis
- Landkreis Börde
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Börde
- Autobahnpolizei Hohe BördeDienststelle der Landespolizei
- Polizei Sachsen-Anhalt – Hohe BördeDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier BördeDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier Börde Außenstelle OebisfeldeDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier Börde Außenstelle WolmirstedtDienststelle der Landespolizei
- Revierkommissariat OscherslebenDienststelle der Landespolizei
- Revierstation WeferlingenDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Wasserschutzpolizeirevierstation Haldensleben?
Die Anschrift lautet: Kronesruhe, 39340 Haldensleben (Landkreis Börde, Sachsen-Anhalt).
Wie erreiche ich die Wasserschutzpolizeirevierstation Haldensleben telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 03904 7251090. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Wasserschutzpolizeirevierstation Haldensleben erreichen Sie unter 03904 7251090. Die Anschrift lautet: Kronesruhe, 39340 Haldensleben.
In welchem Kreis liegt die Wasserschutzpolizeirevierstation Haldensleben?
Die Wasserschutzpolizeirevierstation Haldensleben liegt im Landkreis Börde (Sachsen-Anhalt). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Börde.
Gibt es im Landkreis Börde weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Börde 7 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Wasserschutzpolizeirevierstation Haldensleben auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 52,2777° N, 11,4047° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.