Lage auf der Karte
Salzlandkreis · zwölf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Träger
- Polizei Sachsen-Anhalt
- Kreis
- Salzlandkreis
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Salzlandkreis
- Fachhochschule der Polizei Sachsen-AnhaltDienststelle der Landespolizei
- Landeskriminalamt Sachsen-AnhaltDienststelle der Landespolizei
- Polizei Sachsen-Anhalt – KönnernDienststelle der Landespolizei
- Polizei Sachsen-Anhalt – Schönebeck (Elbe)Dienststelle der Landespolizei
- Polizei Sachsen-Anhalt – SeelandDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier SalzlandkreisDienststelle der Landespolizei
- Revierkommissariat AscherslebenDienststelle der Landespolizei
- Revierkommissariat SchönebeckDienststelle der Landespolizei
- Revierkommissariat StaßfurtDienststelle der Landespolizei
- Revierstation GüstenDienststelle der Landespolizei
- Wasserschutzpolizeirevierstation BernburgDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Revierstation Nienburg?
Die Anschrift lautet: Franz-Hallström-Straße 1, 06429 Nienburg (Saale) (Salzlandkreis, Sachsen-Anhalt).
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Franz-Hallström-Straße 1, 06429 Nienburg (Saale).
In welchem Kreis liegt die Revierstation Nienburg?
Die Revierstation Nienburg liegt in Nienburg (Saale) im Salzlandkreis (Sachsen-Anhalt). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Salzlandkreis.
Gibt es im Salzlandkreis weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Salzlandkreis 11 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Revierstation Nienburg auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 51,8364° N, 11,7690° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.