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Dienststelle der Bundespolizei · Bezirk Hermagor, Kärnten, Österreich

Polizeiinspektion Hermagor

Die Polizeiinspektion Hermagor befindet sich im Bezirk Hermagor (Kärnten). Im Bezirk Hermagor verzeichnet der Atlas fünf weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Auf demselben Gelände liegt das Bezirkspolizeikommando Hermagor.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Hermagor · sechs Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Bundespolizei
Bezirk
Bezirk Hermagor
Bundesland
Kärnten
Land
Österreich
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Hermagor

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wie erreiche ich die Polizeiinspektion Hermagor telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 059133 2210100. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 133 oder den Euro-Notruf 112. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten; für bestimmte Delikte ist auch eine Online-Anzeige beim Bundesministerium für Inneres möglich. Die Polizeiinspektion Hermagor erreichen Sie unter 059133 2210100.

In welchem Bezirk liegt die Polizeiinspektion Hermagor?

Die Polizeiinspektion Hermagor liegt im Bezirk Hermagor (Kärnten). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Hermagor.

Gibt es im Bezirk Hermagor weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Hermagor fünf weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeiinspektion Hermagor auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 46,6258° N, 13,3725° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Hat die Polizeiinspektion Hermagor eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?

Die hinterlegte E-Mail-Adresse lautet PI-K-Hermagor@polizei.gv.at. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Kriminalpolizei muss eine festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern; dort entscheidet das Gericht über die Untersuchungshaft.

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