Lage auf der Karte
Bezirk Linz-Land · elf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Bundespolizei
- Bezirk
- Bezirk Linz-Land
- Bundesland
- Oberösterreich
- Land
- Österreich
Weitere Einträge: Bezirk Linz-Land
- Autobahnpolizei HaidDienststelle der Bundespolizei
- Bezirkspolizeikommando Linz LandDienststelle der Bundespolizei
- Grenzpolizeiinspektion Linz HörschingGrenzpolizeiliche Dienststelle
- Polizei EnnsDienststelle der Bundespolizei
- Polizei AnsfeldenDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion HörschingDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion LeondingDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion St. FlorianDienststelle der Bundespolizei
- Stadtpolizei TraunGemeindewachkörper (Stadtpolizei)
- Forensisch-therapeutisches Zentrum AstenForensisch-therapeutisches Zentrum
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Polizeiinspektion Neuhofen/Krems?
Die Anschrift lautet: Kirchengasse 6, 4501 Neuhofen an der Krems (Bezirk Linz-Land, Oberösterreich).
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 133 oder den Euro-Notruf 112. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten; für bestimmte Delikte ist auch eine Online-Anzeige beim Bundesministerium für Inneres möglich. Die Anschrift lautet: Kirchengasse 6, 4501 Neuhofen an der Krems.
In welchem Bezirk liegt die Polizeiinspektion Neuhofen/Krems?
Die Polizeiinspektion Neuhofen/Krems liegt in Neuhofen an der Krems im Bezirk Linz-Land (Oberösterreich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Linz-Land.
Gibt es im Bezirk Linz-Land weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Linz-Land neun weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeiinspektion Neuhofen/Krems auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 48,1370° N, 14,2283° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Die Kriminalpolizei muss eine festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern; dort entscheidet das Gericht über die Untersuchungshaft.