Lage auf der Karte
Bezirk Vöcklabruck · zwölf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Bundespolizei
- Bezirk
- Bezirk Vöcklabruck
- Bundesland
- Oberösterreich
- Land
- Österreich
Weitere Einträge: Bezirk Vöcklabruck
- Autobahnpolizeiinspektion SeewalchenDienststelle der Bundespolizei
- Polizei VöcklabruckDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion VöcklabruckDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion Attnang-PuchheimDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion LenzingDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion MondseeDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion SchwanenstadtDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion Schörfling am AtterseeDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion St. Georgen im AttergauDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion TimelkamDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion VöcklamarktDienststelle der Bundespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Polizei Unterach am Attersee?
Die Anschrift lautet: Hauptstraße 9, 4866 Unterach am Attersee (Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich).
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 133 oder den Euro-Notruf 112. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten; für bestimmte Delikte ist auch eine Online-Anzeige beim Bundesministerium für Inneres möglich. Die Anschrift lautet: Hauptstraße 9, 4866 Unterach am Attersee.
In welchem Bezirk liegt die Polizei Unterach am Attersee?
Die Polizei Unterach am Attersee liegt im Bezirk Vöcklabruck (Oberösterreich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Vöcklabruck.
Gibt es im Bezirk Vöcklabruck weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Vöcklabruck elf weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizei Unterach am Attersee auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 47,8041° N, 13,4874° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Die Kriminalpolizei muss eine festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern; dort entscheidet das Gericht über die Untersuchungshaft.