Lage auf der Karte
Bezirk Zell am See · zehn Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Bundespolizei
- Bezirk
- Bezirk Zell am See
- Bundesland
- Salzburg
- Land
- Österreich
Weitere Einträge: Bezirk Zell am See
- Bezirkspolizeikommando Zell am SeeDienststelle der Bundespolizei
- Polizei Neukirchen am GroßvenedigerDienststelle der Bundespolizei
- Polizei LoferDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion Bruck/GlocknerstraßeDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion MittersillDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion Saalfelden/Steinernen MeerDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion TaxenbachDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion Zell am SeeDienststelle der Bundespolizei
- Stadtpolizei Zell am SeeGemeindewachkörper (Stadtpolizei)
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Polizeiinspektion Saalbach?
Die Anschrift lautet: Glemmtaler Landesstraße 310, 5753 Saalbach-Hinterglemm (Bezirk Zell am See, Salzburg).
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 133 oder den Euro-Notruf 112. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten; für bestimmte Delikte ist auch eine Online-Anzeige beim Bundesministerium für Inneres möglich. Die Anschrift lautet: Glemmtaler Landesstraße 310, 5753 Saalbach-Hinterglemm.
In welchem Bezirk liegt die Polizeiinspektion Saalbach?
Die Polizeiinspektion Saalbach liegt in Saalbach-Hinterglemm im Bezirk Zell am See (Salzburg). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Zell am See.
Gibt es im Bezirk Zell am See weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Zell am See neun weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeiinspektion Saalbach auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 47,3897° N, 12,6374° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Die Kriminalpolizei muss eine festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern; dort entscheidet das Gericht über die Untersuchungshaft.