Lage auf der Karte
Bezirk Leibnitz · acht Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Bundespolizei
- Bezirk
- Bezirk Leibnitz
- Bundesland
- Steiermark
- Land
- Österreich
Weitere Einträge: Bezirk Leibnitz
- Polizei Straß in SteiermarkDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion GamlitzDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion HeimschuhDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion LebringDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion Leutschach a. d. WeinstraßeDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion WildonDienststelle der Bundespolizei
- Polizeiinspektion Wolfsberg im SchwarzautalDienststelle der Bundespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Polizeiinspektion Leibnitz?
Die Anschrift lautet: Mariengasse 2, 8430 Leibnitz.
Welche Telefonnummer hat die Polizeiinspektion Leibnitz?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet +4359 133 6160-100. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 133 oder den Euro-Notruf 112. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten; für bestimmte Delikte ist auch eine Online-Anzeige beim Bundesministerium für Inneres möglich. Die Polizeiinspektion Leibnitz erreichen Sie unter +4359 133 6160-100. Die Anschrift lautet: Mariengasse 2, 8430 Leibnitz.
In welchem Bezirk liegt die Polizeiinspektion Leibnitz?
Die Polizeiinspektion Leibnitz liegt im Bezirk Leibnitz (Steiermark). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Leibnitz.
Gibt es im Bezirk Leibnitz weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Leibnitz sieben weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeiinspektion Leibnitz auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 46,7765° N, 15,5465° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Die Kriminalpolizei muss eine festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern; dort entscheidet das Gericht über die Untersuchungshaft.