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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Bundespolizei · Bezirk Reutte, Tirol, Österreich

Polizei Lermoos

Die Polizei Lermoos liegt im Bezirk Reutte (Tirol). Im Bezirk Reutte verzeichnet der Atlas fünf weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizei Bichlbach, etwa 7,1 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Reutte · sechs Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Bundespolizei
Bezirk
Bezirk Reutte
Bundesland
Tirol
Land
Österreich
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizei Lermoos?

Die Anschrift lautet: Unterdorf 15, 6631 Lermoos (Bezirk Reutte, Tirol).

Welche Telefonnummer hat die Polizei Lermoos?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 04359 1337154. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 133 oder den Euro-Notruf 112. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten; für bestimmte Delikte ist auch eine Online-Anzeige beim Bundesministerium für Inneres möglich. Die Polizei Lermoos erreichen Sie unter 04359 1337154. Die Anschrift lautet: Unterdorf 15, 6631 Lermoos.

In welchem Bezirk liegt die Polizei Lermoos?

Die Polizei Lermoos liegt im Bezirk Reutte (Tirol). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Reutte.

Gibt es im Bezirk Reutte weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Reutte fünf weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizei Lermoos auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,4014° N, 10,8817° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Kriminalpolizei muss eine festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern; dort entscheidet das Gericht über die Untersuchungshaft.

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