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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Polizeiposten · Bezirk Muri, Aargau, Schweiz

Kantonspolizei Stützpunkt Muri

Die Kantonspolizei Stützpunkt Muri befindet sich im Bezirk Muri (Kanton Aargau). Ebenfalls im Bezirk Muri verzeichnet ist die Regionalpolizei Muri Aussenstelle Sins. Auf dieser Seite finden Sie die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Regionalpolizei Muri Aussenstelle Sins, etwa 10 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Muri · zwei Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Bezirk
Bezirk Muri
Kanton
Aargau
Land
Schweiz
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Muri

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wie erreiche ich die Kantonspolizei Stützpunkt Muri telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 056 675 52 25. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Die Kantonspolizei Stützpunkt Muri erreichen Sie unter 056 675 52 25.

In welchem Bezirk liegt die Kantonspolizei Stützpunkt Muri?

Die Kantonspolizei Stützpunkt Muri liegt im Bezirk Muri (Kanton Aargau). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Muri.

Gibt es im Bezirk Muri weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Muri eine weitere Polizeidienststelle; der Link steht weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Kantonspolizei Stützpunkt Muri auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,2738° N, 8,3388° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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