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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Stadt- oder Gemeindepolizei · Region Plessur, Graubünden, Schweiz

Stadtpolizei Chur

Die Stadtpolizei Chur liegt in der Region Plessur (Kanton Graubünden). In der Region Plessur verzeichnet der Atlas zwei weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist das Kommando Kantonspolizei Graubünden, etwa 1,2 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Region Plessur · drei Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Stadt- oder Gemeindepolizei
Region
Region Plessur
Kanton
Graubünden
Land
Schweiz
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Stadtpolizei Chur?

Die Anschrift lautet: Kornplatz 10, 7000 Chur (Region Plessur, Kanton Graubünden).

Welche Telefonnummer hat die Stadtpolizei Chur?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 081 254 54 54. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Die Stadtpolizei Chur erreichen Sie unter 081 254 54 54. Die Anschrift lautet: Kornplatz 10, 7000 Chur.

In welcher Region liegt die Stadtpolizei Chur?

Die Stadtpolizei Chur liegt in der Region Plessur (Kanton Graubünden). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Region Plessur.

Gibt es in der Region Plessur weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet in der Region Plessur zwei weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Stadtpolizei Chur auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 46,8492° N, 9,5313° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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