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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Polizeiposten · Region Surselva, Graubünden, Schweiz

Polizia cantunala – Disentis/Mustér

Die Einrichtung Polizia cantunala – Disentis/Mustér befindet sich in der Region Surselva (Kanton Graubünden). In der Region Surselva ist keine weitere Polizeidienststelle verzeichnet. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte.

Lage

Lage auf der Karte

Region Surselva · ein Eintrag auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Polizia cantunala
Region
Region Surselva
Kanton
Graubünden
Land
Schweiz
Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich die Einrichtung Polizia cantunala – Disentis/Mustér?

Die Anschrift lautet: Via Sursilvana 25, 7180 Disentis/Mustér (Region Surselva, Kanton Graubünden).

Wie erreiche ich die Einrichtung Polizia cantunala – Disentis/Mustér telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 081 257 64 70. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Die Einrichtung Polizia cantunala – Disentis/Mustér erreichen Sie unter 081 257 64 70. Die Anschrift lautet: Via Sursilvana 25, 7180 Disentis/Mustér.

In welcher Region liegt die Einrichtung Polizia cantunala – Disentis/Mustér?

Die Einrichtung Polizia cantunala – Disentis/Mustér liegt in der Region Surselva (Kanton Graubünden). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Region Surselva.

Wo liegt die Einrichtung Polizia cantunala – Disentis/Mustér auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 46,7061° N, 8,8562° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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