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Polizeiposten · Wahlkreis Entlebuch, Luzern, Schweiz

Polizeiposten Sörenberg

Der Polizeiposten Sörenberg liegt im Wahlkreis Entlebuch (Kanton Luzern). Im Wahlkreis Entlebuch verzeichnet der Atlas vier weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist der Polizeiposten Escholzmatt, etwa 13 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Wahlkreis Entlebuch · fünf Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Luzerner Polizei
Wahlkreis
Wahlkreis Entlebuch
Kanton
Luzern
Land
Schweiz
In der Nähe

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Alle Einträge: Wahlkreis Entlebuch

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat der Polizeiposten Sörenberg?

Die Anschrift lautet: Rothornstrasse 32, 6174 Sörenberg (Wahlkreis Entlebuch, Kanton Luzern).

Welche Telefonnummer hat der Polizeiposten Sörenberg?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 041 289 25 50. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Sörenberg erreichen Sie unter 041 289 25 50. Die Anschrift lautet: Rothornstrasse 32, 6174 Sörenberg.

In welchem Wahlkreis liegt der Polizeiposten Sörenberg?

Der Polizeiposten Sörenberg liegt im Wahlkreis Entlebuch (Kanton Luzern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Wahlkreis Entlebuch.

Gibt es im Wahlkreis Entlebuch weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Wahlkreis Entlebuch vier weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Sörenberg auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 46,8200° N, 8,0360° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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