Lage auf der Karte
Wahlkreis Luzern-Stadt · fünf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Polizeiposten
- Träger
- Luzerner Polizei
- Wahlkreis
- Wahlkreis Luzern-Stadt
- Kanton
- Luzern
- Land
- Schweiz
Weitere Einträge: Wahlkreis Luzern-Stadt
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich der Posten Sicherheitspolizei Stadt Luzern?
Die Anschrift lautet: Hirschengraben 17A, 6003 Luzern (Wahlkreis Luzern-Stadt, Kanton Luzern).
Wie erreiche ich den Posten Sicherheitspolizei Stadt Luzern telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 041 248 86 17. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung auf ihrer offiziellen Website.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Posten Sicherheitspolizei Stadt Luzern erreichen Sie unter 041 248 86 17. Die Anschrift lautet: Hirschengraben 17A, 6003 Luzern.
In welchem Wahlkreis liegt der Posten Sicherheitspolizei Stadt Luzern?
Der Posten Sicherheitspolizei Stadt Luzern liegt im Wahlkreis Luzern-Stadt (Kanton Luzern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Wahlkreis Luzern-Stadt.
Gibt es im Wahlkreis Luzern-Stadt weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Wahlkreis Luzern-Stadt vier weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt der Posten Sicherheitspolizei Stadt Luzern auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 47,0492° N, 8,3040° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Hat der Posten Sicherheitspolizei Stadt Luzern eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?
Der Link zur offiziellen Seite des Kantons steht auf dieser Seite. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.
Was passiert nach einer Festnahme?
Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).