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Polizeiposten · Bezirk Einsiedeln, Schwyz, Schweiz

Polizeiposten Einsiedeln

Der Polizeiposten Einsiedeln liegt im Bezirk Einsiedeln (Kanton Schwyz). Im Bezirk Einsiedeln ist keine weitere Polizeidienststelle verzeichnet. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift, die Telefonnummer und die offizielle Website sowie eine interaktive Karte.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Einsiedeln · ein Eintrag auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Kantonspolizei Schwyz
Bezirk
Bezirk Einsiedeln
Kanton
Schwyz
Land
Schweiz
Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat der Polizeiposten Einsiedeln?

Die Anschrift lautet: Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln.

Welche Telefonnummer hat der Polizeiposten Einsiedeln?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 041 819 58 88. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung auf ihrer offiziellen Website.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Einsiedeln erreichen Sie unter 041 819 58 88. Die Anschrift lautet: Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln.

In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Einsiedeln?

Der Polizeiposten Einsiedeln liegt im Bezirk Einsiedeln (Kanton Schwyz). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Einsiedeln.

Wo liegt der Polizeiposten Einsiedeln auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,1287° N, 8,7492° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Hat der Polizeiposten Einsiedeln eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?

Der Link zur offiziellen Seite des Kantons steht auf dieser Seite. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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