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Polizeiposten · Bezirk Dorneck, Solothurn, Schweiz

Polizei Kanton Solothurn

Die Polizei Kanton Solothurn liegt in Metzerlen-Mariastein im Bezirk Dorneck (Kanton Solothurn). Im Bezirk Dorneck ist keine weitere Polizeidienststelle verzeichnet. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift, die Telefonnummer und die offizielle Website sowie eine interaktive Karte.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Dorneck · ein Eintrag auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Bezirk
Bezirk Dorneck
Kanton
Solothurn
Land
Schweiz
Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizei Kanton Solothurn?

Die Anschrift lautet: Klosterplatz 21, 4115 Metzerlen-Mariastein (Bezirk Dorneck, Kanton Solothurn).

Welche Telefonnummer hat die Polizei Kanton Solothurn?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 061 735 93 01. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung auf ihrer offiziellen Website.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Die Polizei Kanton Solothurn erreichen Sie unter 061 735 93 01. Die Anschrift lautet: Klosterplatz 21, 4115 Metzerlen-Mariastein.

In welchem Bezirk liegt die Polizei Kanton Solothurn?

Die Polizei Kanton Solothurn liegt in Metzerlen-Mariastein im Bezirk Dorneck (Kanton Solothurn). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Dorneck.

Wo liegt die Polizei Kanton Solothurn auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,4764° N, 7,4903° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Hat die Polizei Kanton Solothurn eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?

Der Link zur offiziellen Seite des Kantons steht auf dieser Seite. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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