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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Polizeiposten · Uri, Schweiz

Verkehrspolizei Göschenen

Die Verkehrspolizei Göschenen befindet sich im Kanton Uri. Im Kanton Uri verzeichnet der Atlas sechs weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist der Polizeiposten Andermatt, etwa 3,3 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Uri · sieben Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Kantonspolizei Uri
Bezirk
Uri
Land
Schweiz
In der Nähe

Weitere Einträge: Uri

Alle Einträge: Uri

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich die Verkehrspolizei Göschenen?

Die Anschrift lautet: Gotthardstrasse, 6487 Göschenen (Uri).

Wie erreiche ich die Verkehrspolizei Göschenen telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 041 886 81 81. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Die Verkehrspolizei Göschenen erreichen Sie unter 041 886 81 81. Die Anschrift lautet: Gotthardstrasse, 6487 Göschenen.

In welchem Kanton liegt die Verkehrspolizei Göschenen?

Die Verkehrspolizei Göschenen liegt im Kanton Uri. Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Uri.

Gibt es im Kanton Uri weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Kanton Uri sechs weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Verkehrspolizei Göschenen auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 46,6668° N, 8,5913° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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