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Stadt- oder Gemeindepolizei · Bezirk Uster, Zürich, Schweiz

Polizeiposten Stadtpolizei Egg

Der Polizeiposten Stadtpolizei Egg liegt in Egg (ZH) im Bezirk Uster (Kanton Zürich). Im Bezirk Uster verzeichnet der Atlas acht weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist der Polizeiposten Uster, etwa 5,1 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Uster · neun Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Stadt- oder Gemeindepolizei
Träger
Stadt Egg
Bezirk
Bezirk Uster
Kanton
Zürich
Land
Schweiz
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Uster

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat der Polizeiposten Stadtpolizei Egg?

Die Anschrift lautet: Forchstrasse 149, 8132 Egg (ZH) (Bezirk Uster, Kanton Zürich).

Welche Telefonnummer hat der Polizeiposten Stadtpolizei Egg?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 043 277 11 80. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Stadtpolizei Egg erreichen Sie unter 043 277 11 80. Die Anschrift lautet: Forchstrasse 149, 8132 Egg (ZH).

In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Stadtpolizei Egg?

Der Polizeiposten Stadtpolizei Egg liegt in Egg (ZH) im Bezirk Uster (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Uster.

Gibt es im Bezirk Uster weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Uster acht weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Stadtpolizei Egg auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,3021° N, 8,6889° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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