Lage auf der Karte
Landkreis Heidenheim · acht Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Landkreis Heidenheim
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Heidenheim
- Kriminalpolizei Heidenheim an der BrenzDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten HerbrechtingenDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten GerstettenDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten Sontheim an der BrenzDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier GiengenDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier HeidenheimDienststelle der Landespolizei
- Verkehrspolizeidirektion Heidenheim an der BrenzDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Polizei Steinheim?
Die Anschrift lautet: Forststraße 2, 89555 Steinheim am Albuch (Landkreis Heidenheim, Baden-Württemberg).
Wie erreiche ich die Polizei Steinheim telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 07329 91 90 07. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizei Steinheim erreichen Sie unter 07329 91 90 07. Die Anschrift lautet: Forststraße 2, 89555 Steinheim am Albuch.
In welchem Kreis liegt die Polizei Steinheim?
Die Polizei Steinheim liegt in Steinheim am Albuch im Landkreis Heidenheim (Baden-Württemberg). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Heidenheim.
Gibt es im Landkreis Heidenheim weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Heidenheim 7 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizei Steinheim auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 48,6920° N, 10,0639° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.