Lage auf der Karte
Landkreis Heidenheim · acht Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Träger
- Polizei Baden-Württemberg
- Kreis
- Landkreis Heidenheim
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Heidenheim
- Kriminalpolizei Heidenheim an der BrenzDienststelle der Landespolizei
- Polizei SteinheimDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten HerbrechtingenDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten Sontheim an der BrenzDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier GiengenDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier HeidenheimDienststelle der Landespolizei
- Verkehrspolizeidirektion Heidenheim an der BrenzDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich der Polizeiposten Gerstetten?
Die Anschrift lautet: Heuchstetter Straße 4, 89547 Gerstetten (Landkreis Heidenheim, Baden-Württemberg).
Wie erreiche ich den Polizeiposten Gerstetten telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 07323 920065. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Den Polizeiposten Gerstetten erreichen Sie unter 07323 920065. Die Anschrift lautet: Heuchstetter Straße 4, 89547 Gerstetten.
In welchem Kreis liegt der Polizeiposten Gerstetten?
Der Polizeiposten Gerstetten liegt im Landkreis Heidenheim (Baden-Württemberg). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Heidenheim.
Gibt es im Landkreis Heidenheim weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Heidenheim 7 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt der Polizeiposten Gerstetten auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 48,6263° N, 10,0201° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.