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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Nordwestmecklenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland

Polizeistation Boltenhagen

Die Polizeistation Boltenhagen liegt im Landkreis Nordwestmecklenburg (Mecklenburg-Vorpommern). Im Landkreis Nordwestmecklenburg verzeichnet der Atlas 15 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizei Grevesmühlen, etwa 14 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Nordwestmecklenburg · 16 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Nordwestmecklenburg
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Landkreis Nordwestmecklenburg

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Telefonnummer hat die Polizeistation Boltenhagen?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 038825 24424. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Boltenhagen erreichen Sie unter 038825 24424.

In welchem Kreis liegt die Polizeistation Boltenhagen?

Die Polizeistation Boltenhagen liegt im Landkreis Nordwestmecklenburg (Mecklenburg-Vorpommern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Nordwestmecklenburg.

Gibt es im Landkreis Nordwestmecklenburg weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Nordwestmecklenburg 15 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeistation Boltenhagen auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 53,9876° N, 11,1965° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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