Lage auf der Karte
Rostock · 13 Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Rostock
- Bundesland
- Mecklenburg-Vorpommern
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Rostock
- 1. Polizeirevier (Reutershagen) / Polizeiinspektion RostockDienststelle der Landespolizei
- 3. Polizeirevier DierkowDienststelle der Landespolizei
- Bundespolizeiinspektion - DVR Rostock-BahnhofDienststelle der Bundespolizei
- Bundespolizeiinspektion RostockDienststelle der Bundespolizei
- Bundespolizeirevier Rostock-ÜberseehafenDienststelle der Bundespolizei
- Bundespolizeiinspektion See WarnemündeDienststelle der Bundespolizei
- Kriminalpolizeiinspektion Kröpeliner-Tor-VorstadtDienststelle der Landespolizei
- Polizeiinspektion Kröpeliner-Tor-VorstadtDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier (Lichtenhagen) – RostockDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation HinrichshagenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation WarnemündeDienststelle der Landespolizei
- Wasserschutzpolizei StadtmitteDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Einrichtung Kriminalkomissariat – Rostock?
Die Anschrift lautet: Möllner Straße 13a, 18109 Rostock.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Möllner Straße 13a, 18109 Rostock.
In welchem Kreis liegt die Einrichtung Kriminalkomissariat – Rostock?
Die Einrichtung Kriminalkomissariat – Rostock liegt in Rostock (Mecklenburg-Vorpommern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Rostock.
Gibt es in Rostock weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet in Rostock 12 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Einrichtung Kriminalkomissariat – Rostock auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 54,1426° N, 12,0599° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.