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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Bundespolizei · Landkreis Vorpommern-Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland

Bundespolizei Usedom

Die Bundespolizei Usedom liegt im Landkreis Vorpommern-Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern). Im Landkreis Vorpommern-Greifswald verzeichnet der Atlas 22 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeistation Usedom, etwa 5,2 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Vorpommern-Greifswald · 23 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Bundespolizei
Träger
Bundespolizei
Kreis
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Landkreis Vorpommern-Greifswald

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Bundespolizei Usedom?

Die Anschrift lautet: Karnin, 17406 Usedom (Landkreis Vorpommern-Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern).

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Karnin, 17406 Usedom.

In welchem Kreis liegt die Bundespolizei Usedom?

Die Bundespolizei Usedom liegt im Landkreis Vorpommern-Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Vorpommern-Greifswald.

Gibt es im Landkreis Vorpommern-Greifswald weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Vorpommern-Greifswald 22 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Bundespolizei Usedom auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 53,8441° N, 13,8580° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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