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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Vorpommern-Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland

Polizeistation Eggesin

Die Polizeistation Eggesin befindet sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern). Im Landkreis Vorpommern-Greifswald verzeichnet der Atlas 22 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist das Polizeirevier Ueckermünde, etwa 6,2 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Vorpommern-Greifswald · 23 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Träger
Polizeiinspektion Anklam
Kreis
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Land
Deutschland
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wie erreiche ich die Polizeistation Eggesin telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 039779 60490. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Eggesin erreichen Sie unter 039779 60490.

In welchem Kreis liegt die Polizeistation Eggesin?

Die Polizeistation Eggesin liegt im Landkreis Vorpommern-Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Vorpommern-Greifswald.

Gibt es im Landkreis Vorpommern-Greifswald weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Vorpommern-Greifswald 22 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeistation Eggesin auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 53,6823° N, 14,0792° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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