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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Goslar, Niedersachsen, Deutschland

Polizeiinspektion Goslar

Die Polizeiinspektion Goslar liegt im Landkreis Goslar (Niedersachsen). Im Landkreis Goslar verzeichnet der Atlas 8 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeistation Langelsheim, etwa 6,7 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Goslar · neun Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Goslar
Bundesland
Niedersachsen
Land
Deutschland
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizeiinspektion Goslar?

Die Anschrift lautet: Heinrich-Pieper-Straße 1, 38640 Goslar.

Welche Telefonnummer hat die Polizeiinspektion Goslar?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 053213390. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeiinspektion Goslar erreichen Sie unter 053213390. Die Anschrift lautet: Heinrich-Pieper-Straße 1, 38640 Goslar.

In welchem Kreis liegt die Polizeiinspektion Goslar?

Die Polizeiinspektion Goslar liegt im Landkreis Goslar (Niedersachsen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Goslar.

Gibt es im Landkreis Goslar weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Goslar 8 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeiinspektion Goslar auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 51,9194° N, 10,4268° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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