Lage auf der Karte
Landkreis Goslar · neun Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Landkreis Goslar
- Bundesland
- Niedersachsen
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Goslar
- Polizei BraunlageDienststelle der Landespolizei
- Polizei Bad HarzburgDienststelle der Landespolizei
- Polizei LiebenburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeiinspektion GoslarDienststelle der Landespolizei
- Polizeikommissariat OberharzDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation GoslarDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation LangelsheimDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Wildemann – Clausthal-ZellerfeldDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat das Polizeikommissariat Seesen?
Die Anschrift lautet: Frankfurter Straße 4, 38723 Seesen (Landkreis Goslar, Niedersachsen).
Welche Telefonnummer hat das Polizeikommissariat Seesen?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 05381 9440. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Das Polizeikommissariat Seesen erreichen Sie unter 05381 9440. Die Anschrift lautet: Frankfurter Straße 4, 38723 Seesen.
In welchem Kreis liegt das Polizeikommissariat Seesen?
Das Polizeikommissariat Seesen liegt im Landkreis Goslar (Niedersachsen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Goslar.
Gibt es im Landkreis Goslar weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Goslar 8 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt das Polizeikommissariat Seesen auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 51,8891° N, 10,1672° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.