Lage auf der Karte
Rhein-Erft-Kreis · zwölf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Rhein-Erft-Kreis
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Rhein-Erft-Kreis
- Autobahnpolizeiwache FrechenDienststelle der Landespolizei
- Polizei BrühlDienststelle der Landespolizei
- Polizei ElsdorfDienststelle der Landespolizei
- Polizei - Dienststelle HürthDienststelle der Landespolizei
- Polizei Rhein-Erft-KreisDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten Brauweiler – PulheimDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Hermülheim – HürthDienststelle der Landespolizei
- Polizeiwache BergheimDienststelle der Landespolizei
- Polizeiwache FrechenDienststelle der Landespolizei
- Polizeiwache KerpenDienststelle der Landespolizei
- Polizeiwache PulheimDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Polizei-Wache Erftstadt?
Die Anschrift lautet: Bonner Straße 38 (Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen).
Welche Telefonnummer hat die Polizei-Wache Erftstadt?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 02235 79032651. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizei-Wache Erftstadt erreichen Sie unter 02235 79032651. Die Anschrift lautet: Bonner Straße 38.
In welchem Kreis liegt die Polizei-Wache Erftstadt?
Die Polizei-Wache Erftstadt liegt im Rhein-Erft-Kreis (Nordrhein-Westfalen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Rhein-Erft-Kreis.
Gibt es im Rhein-Erft-Kreis weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Rhein-Erft-Kreis 11 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizei-Wache Erftstadt auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 50,7997° N, 6,7707° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.