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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Polizeiwache Frechen

Die Polizeiwache Frechen liegt im Rhein-Erft-Kreis (Nordrhein-Westfalen). Im Rhein-Erft-Kreis verzeichnet der Atlas 11 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Autobahnpolizeiwache Frechen, etwa 2,8 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Rhein-Erft-Kreis · zwölf Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Rhein-Erft-Kreis

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizeiwache Frechen?

Die Anschrift lautet: Dürener Str. 48-50 (Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen).

Welche Telefonnummer hat die Polizeiwache Frechen?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 04922 342110. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeiwache Frechen erreichen Sie unter 04922 342110. Die Anschrift lautet: Dürener Str. 48-50.

In welchem Kreis liegt die Polizeiwache Frechen?

Die Polizeiwache Frechen liegt im Rhein-Erft-Kreis (Nordrhein-Westfalen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Rhein-Erft-Kreis.

Gibt es im Rhein-Erft-Kreis weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Rhein-Erft-Kreis 11 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeiwache Frechen auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 50,9073° N, 6,8007° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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