Lage auf der Karte
Rhein-Erft-Kreis · zwölf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Rhein-Erft-Kreis
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Rhein-Erft-Kreis
- Autobahnpolizeiwache FrechenDienststelle der Landespolizei
- Polizei BrühlDienststelle der Landespolizei
- Polizei ElsdorfDienststelle der Landespolizei
- Polizei - Dienststelle HürthDienststelle der Landespolizei
- Polizei Rhein-Erft-KreisDienststelle der Landespolizei
- Polizei-Wache ErftstadtDienststelle der Landespolizei
- Polizeiposten Brauweiler – PulheimDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Hermülheim – HürthDienststelle der Landespolizei
- Polizeiwache BergheimDienststelle der Landespolizei
- Polizeiwache KerpenDienststelle der Landespolizei
- Polizeiwache PulheimDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Polizeiwache Frechen?
Die Anschrift lautet: Dürener Str. 48-50 (Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen).
Welche Telefonnummer hat die Polizeiwache Frechen?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 04922 342110. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeiwache Frechen erreichen Sie unter 04922 342110. Die Anschrift lautet: Dürener Str. 48-50.
In welchem Kreis liegt die Polizeiwache Frechen?
Die Polizeiwache Frechen liegt im Rhein-Erft-Kreis (Nordrhein-Westfalen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Rhein-Erft-Kreis.
Gibt es im Rhein-Erft-Kreis weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Rhein-Erft-Kreis 11 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeiwache Frechen auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 50,9073° N, 6,8007° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.