Lage auf der Karte
Rhein-Hunsrück-Kreis · fünf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Träger
- Polizei Rheinland-Pfalz
- Kreis
- Rhein-Hunsrück-Kreis
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Rhein-Hunsrück-Kreis
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat das Forstamt Simmern; Polizeiinspektion Simmern?
Die Anschrift lautet: Bingener Straße 12, 14, 55469 Simmern/Hunsrück (Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz).
Welche Telefonnummer hat das Forstamt Simmern; Polizeiinspektion Simmern?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 06761 921 0. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben auf der offiziellen Website der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Das Forstamt Simmern; Polizeiinspektion Simmern erreichen Sie unter 06761 921 0. Die Anschrift lautet: Bingener Straße 12, 14, 55469 Simmern/Hunsrück.
In welchem Kreis liegt das Forstamt Simmern; Polizeiinspektion Simmern?
Das Forstamt Simmern; Polizeiinspektion Simmern liegt in Simmern/Hunsrück im Rhein-Hunsrück-Kreis (Rheinland-Pfalz). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Rhein-Hunsrück-Kreis.
Gibt es im Rhein-Hunsrück-Kreis weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Rhein-Hunsrück-Kreis 4 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt das Forstamt Simmern; Polizeiinspektion Simmern auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 49,9837° N, 7,5294° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Hat das Forstamt Simmern; Polizeiinspektion Simmern eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?
Der Link zur offiziellen Website steht auf dieser Seite; die hinterlegte E-Mail-Adresse lautet pisimmern@polizei.rlp.de. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.