Lage auf der Karte
Rhein-Hunsrück-Kreis · fünf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Träger
- Polizei Rheinland-Pfalz
- Kreis
- Rhein-Hunsrück-Kreis
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Rhein-Hunsrück-Kreis
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Wasserschutzpolizeistation St. Goar?
Die Anschrift lautet: Am Hafen 8, 56329 Sankt Goar (Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz).
Wie erreiche ich die Wasserschutzpolizeistation St. Goar telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 06741 9204-0. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben auf der offiziellen Website der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Wasserschutzpolizeistation St. Goar erreichen Sie unter 06741 9204-0. Die Anschrift lautet: Am Hafen 8, 56329 Sankt Goar.
In welchem Kreis liegt die Wasserschutzpolizeistation St. Goar?
Die Wasserschutzpolizeistation St. Goar liegt in Sankt Goar im Rhein-Hunsrück-Kreis (Rheinland-Pfalz). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Rhein-Hunsrück-Kreis.
Gibt es im Rhein-Hunsrück-Kreis weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Rhein-Hunsrück-Kreis 4 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Wasserschutzpolizeistation St. Goar auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 50,1530° N, 7,7096° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Hat die Wasserschutzpolizeistation St. Goar eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?
Der Link zur offiziellen Website steht auf dieser Seite; die hinterlegte E-Mail-Adresse lautet ppelt.wsp.sg@polizei.rlp.de. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.