Lage auf der Karte
Landkreis Harz · elf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Träger
- Land Sachsen-Anhalt
- Kreis
- Landkreis Harz
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Harz
- Bundespolizeirevier HalberstadtDienststelle der Bundespolizei
- Polizei Blankenburg (Harz)Dienststelle der Landespolizei
- Polizei HarzgerodeDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation IlsenburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier HarzDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier QuedlinburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier WernigerodeDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Hasselfelde – Oberharz am BrockenDienststelle der Landespolizei
- Revierstation BallenstedtDienststelle der Landespolizei
- Revierstation OsterwieckDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Einrichtung Land Sachsen-Anhalt – Quedlinburg?
Die Anschrift lautet: Schillerstraße 3, 06484 Quedlinburg (Landkreis Harz, Sachsen-Anhalt).
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Schillerstraße 3, 06484 Quedlinburg.
In welchem Kreis liegt die Einrichtung Land Sachsen-Anhalt – Quedlinburg?
Die Einrichtung Land Sachsen-Anhalt – Quedlinburg liegt im Landkreis Harz (Sachsen-Anhalt). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Harz.
Gibt es im Landkreis Harz weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Harz 10 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Einrichtung Land Sachsen-Anhalt – Quedlinburg auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 51,7949° N, 11,1383° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.