Lage auf der Karte
Landkreis Harz · elf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Landkreis Harz
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Landkreis Harz
- Bundespolizeirevier HalberstadtDienststelle der Bundespolizei
- Land Sachsen-Anhalt – QuedlinburgDienststelle der Landespolizei
- Polizei HarzgerodeDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation IlsenburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier HarzDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier QuedlinburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier WernigerodeDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Hasselfelde – Oberharz am BrockenDienststelle der Landespolizei
- Revierstation BallenstedtDienststelle der Landespolizei
- Revierstation OsterwieckDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Polizei Blankenburg (Harz)?
Die Anschrift lautet: Herzogstraße 11, 38889 Blankenburg (Harz).
Wie erreiche ich die Polizei Blankenburg (Harz) telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 03944 9100. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizei Blankenburg (Harz) erreichen Sie unter 03944 9100. Die Anschrift lautet: Herzogstraße 11, 38889 Blankenburg (Harz).
In welchem Kreis liegt die Polizei Blankenburg (Harz)?
Die Polizei Blankenburg (Harz) liegt im Landkreis Harz (Sachsen-Anhalt). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Harz.
Gibt es im Landkreis Harz weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Harz 10 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizei Blankenburg (Harz) auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 51,7929° N, 10,9603° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.