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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Landkreis Harz, Sachsen-Anhalt, Deutschland

Polizei Blankenburg (Harz)

Die Polizei Blankenburg (Harz) befindet sich im Landkreis Harz (Sachsen-Anhalt). Im Landkreis Harz verzeichnet der Atlas 10 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist das Polizeirevier Quedlinburg, etwa 12 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Landkreis Harz · elf Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Landkreis Harz
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Land
Deutschland
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich die Polizei Blankenburg (Harz)?

Die Anschrift lautet: Herzogstraße 11, 38889 Blankenburg (Harz).

Wie erreiche ich die Polizei Blankenburg (Harz) telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 03944 9100. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizei Blankenburg (Harz) erreichen Sie unter 03944 9100. Die Anschrift lautet: Herzogstraße 11, 38889 Blankenburg (Harz).

In welchem Kreis liegt die Polizei Blankenburg (Harz)?

Die Polizei Blankenburg (Harz) liegt im Landkreis Harz (Sachsen-Anhalt). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Landkreis Harz.

Gibt es im Landkreis Harz weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Landkreis Harz 10 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizei Blankenburg (Harz) auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 51,7929° N, 10,9603° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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